Energieausweis in Immobilienanzeigen
Nach Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 05.10.2017 (I ZR 229/16, I ZR 232/16 und I ZR 4/17) müssen in Immobilienanzeigen Angaben zur Art des Energieausweises, zum wesentlichen Energieträger, zum Baujahr des Wohngebäudes, zur Energieeffizienzklasse sowie zum Wert des Endenergieverbrauchs gemacht werden. Der Energieausweis soll es Käufern sowie Mietern ermöglichen, den Energieverbrauch eines Gebäudes einzuschätzen und muss grundsätzlich erstellt werden.
Maßgeblich sei in diesem Fall § 16a der Energieeinsparverordnung (EnEV), der Verkäufer und Vermieter vor dem Verkauf und der Vermietung einer Immobilie in einer Immobilienanzeige in kommerziellen Medien zu Angaben über den Energieverbrauch verpflichte, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliege.
Der Bundesgerichtshof führt in diesem Zusammenhang aus, dass ein Immobilienmakler allerdings nicht direkter Adressat der vorbenannten Vorschrift sei.
Dieser könne allerdings unter dem Gesichtspunkt der Irreführung von Verbrauchern durch Vorenthalten wesentlicher Informationen nach § 5a Abs. 1 UWG in Anspruch genommen werden. Gemäß § 5a Abs. 4 UWG gelten als wesentliche Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Aus Art. 12 der Richtlinie 2010/31/EU folge die Verpflichtung des Immobilienmaklers, notwendige Angaben zum Energieverbrauch in der Anzeige aufzunehmen. Zu den wesentlichen Informationen, die angeführt werden müssen, zählen die Art des Energieausweises, der wesentliche Energieträger, das Baujahr des Wohngebäudes, die Energieeffizienzklasse und der Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs.